Viele Verbraucherkredite können vorzeitig gekündigt werden, wobei der Kreditgeber jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf. Die Höhe dieser Entschädigung ist im § 502 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt: Bei Krediten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten darf sie maximal 1 Prozent des ausstehenden Kreditbetrags betragen. Liegt die Restlaufzeit unter einem Jahr, darf die Entschädigung nicht mehr als 0,5 Prozent des Restbetrags ausmachen. Die Möglichkeiten zur Sondertilgung und vorzeitigen Rückzahlung sind in den Vertragsbedingungen festgelegt.